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SWK 13, 2. Mai 2011, Seite S 577

Rechtswidrige Rückforderung von Familienbeihilfe

Von dem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Berufungswerber wurden bescheidmäßig Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für einen Zeitraum, in dem der Berufungswerber unselbständig erwerbstätig war und für sich selbst keine Ansprüche aus der Grundversorgung bezogen hat, rückgefordert.

In der Begründung des Bescheids wurde auf die Tatsache, dass die Ehegattin des Berufungswerbers seit Dezember 2008 dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehende Leistungen aus der Grundversorgung in Form einer Krankenversicherung beziehe bzw. dass - im Sinne einer Familienbetrachtung - gem. § 3 Abs. 4 FLAG 1967 der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung für jegliches im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe.

In Ansehung des Umstands, dass der Berufungswerber im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 unselbständig erwerbstätig war und für (sich selbst) keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten hat, besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe zu Recht, und vice versa ist der Rückforderungsbescheid aufzuheben.

In Ansehung des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 kann vorgenannter Norm nicht jener Sinn beigemessen werden, dass eine w...

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