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Ein Vorschlag zur Neuregelung der Ertragsbesteuerung von Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds
Eine einfachere und gerechtere Besteuerung ist geboten!
Um die Ertragsbesteuerung von Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds auf Ebene der Fonds, der Banken und der Beteiligten zu vereinfachen, wird folgende Neuregelung de lege ferenda vorgeschlagen:
1. Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
In § 1 Abs. 1 KStG wird folgender Satz zwei eingefügt: "Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds werden wie rechnungslegungspflichtige Kapitalgesellschaften i. S. d. § 7 Abs 3 KStG besteuert."
In § 10 Abs. 1 Z 1 KStG wird folgender Satz angefügt: "Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds an Kapitalgesellschaften werden ebenso befreit."
S. T 712. Änderungen im Einkommensteuergesetz
In § 27 Abs. 2 Z 1 EStG wird folgende litera e angefügt: "e) Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds;"
3. Erläuterungen
3.1. Kapitalgesellschaft kraft Fiktion für Zwecke der Ertragsbesteuerung
Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds werden kraft gesetzlicher Fiktion für Zwecke der Ertragsbesteuerung einer kraft Rechtsform rechnungslegungspflichtigen AG/GmbH gleichgestellt. Diese Fonds haben somit ihren Gewinn nach § 7 Abs. 3 KStG i. V. m. § 5 EStG zu ermitteln. Für Ausschüttungserträge greift § 10 KStG. Für Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2, 3 und 4 EStG kann eine Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 EStG abgegeben werden. Die KöSt von 25 % fällt nach Abzug der Betriebsausgaben an. Das o...