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SWK 13, 2. Mai 2011, Seite 571

Ist der Schaden eines Einbruchsdiebstahls eine außergewöhnliche Belastung?

Zwangsläufige und außergewöhnliche private Vermögensschäden führen grundsätzlich zu keiner außergewöhnlichen Belastung im EStG

Clemens Endfellner und Martin Plankensteiner

Laut UFS führen reine Vermögensverluste, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten, zu keiner außergewöhnlichen Belastung.Der Diebstahl von Bargeld, Schmuck und Goldmünzen belaste nicht das Einkommen, sondern reduziere das Vermögen. Daher liege ein steuerneutraler Vorgang vor. Diese Berufungsentscheidung wird als Anlass genommen, die Abgrenzung zwischen der Vermögens- und der Einkommenssphäre zu thematisieren, denn Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind ein Paradefall für eine außergewöhnliche Belastung im EStG.

1. Die außergewöhnliche Belastung im EStG

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 34 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

• Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

• Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründ...

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