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Ablehnungsbeschluss des VfGH zur Kammerumlage 1
Mit hat der VfGH die Behandlung von insgesamt acht (B 882/09 u. a.) - in Anwendung der §§ 187 und 404 ZPO i. V. m. § 35 VfGG - zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen Beschwerden betreffend die KU 1 in nichtöffentlicher Sitzung abgelehnt. Die Beschwerden rügen die Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes aller Staatsbürger auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Diese sind aber nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Im Erkenntnis vom , B 1933/94, VfSlg. 14.072/1995 (zu § 57 HKG), hat der VfGH bereits ausgesprochen, dass es im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liegt, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpft. Es ist ihm nicht verwehrt, den Umsatz als eine von mehreren Berechnungsgrundlagen heranzuziehen. Weiters verneinte der VfGH das Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die im Interesse der Entlastung von Kleinbetrieben zu rechtfertigende Freigrenze, die nach wie vor in annähernd gleicher Höhe besteht. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.
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