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Familienbeihilfe bei Ausbildung als Missionarin?
Sachverhalt: Die volljährige Tochter des Steuerpflichtigen wurde in ein "Formungshaus der Kirchlichen Laienvereinigung Päpstlichen Rechts Pro Deo et Fratribus - Familie Mariens" für eine dreijährige Absolvierung einer Ausbildung als Missionarin aufgenommen. Nach Beendigung der Ausbildung erhalten die Kandidatinnen Ordenskleid, Missionskreuz sowie Ring, werden in den Orden als apostolische Schwester aufgenommen und werden anschließend als Missionsschwester tätig.
Während der Ausbildung sorgt die Vereinigung sowohl für die Unterkunft als auch für Unterhalt und Verpflegung. Über den Erfolg der Ausbildung wird kein Abschlusszeugnis ausgestellt, und durch diese wird auch nicht die Berechtigung erworben, Religionspädagogik zu unterrichten.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht unter den angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufs nicht möglich ist.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Abs. 5 leg. cit besagt, das ein Kind dann hau...