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Aufwendungen für steuerlich abzugsfähige Hilfsmittel von Menschen mit Behinderung: aufgrund des Abflussprinzips keine AfA möglich
Zufluss-/Abflussprinzip vs. Absetzung für Abnutzung
Die Einkommensteuer reduziert sich für Menschen mit Behinderung bei Erfüllung der Voraussetzungen durch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstühle, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel etc.). Fraglich ist, ob die Anschaffung derartiger Wirtschaftsgüter eine Absetzung für Abnutzung vermittelt oder ausnahmslos das Abflussprinzip anzuwenden ist.
1. Steuerlich abzugsfähige Hilfsmittel
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung sind gemäß § 34 Abs. 6 EStG im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt steuerlich abzugsfähig. Die zu den §§ 34 und 35 EStG ergangene Verordnung ergänzt die beiden Gesetzesparagrafen und enthält nähere Bestimmungen. Anwendbar ist diese VO nach § 1 für Aufwendungen des Steuerpflichtigen aufgrund eigener körperlicher oder geistiger Behinderung. Ebenfalls anwendbar ist die VO für Steuerpflichtige, wenn eine Behinderung des (Ehe-)Partners vorliegt und der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Weiters gelten die Bestimmungen für Mehraufwendungen eines behinderten Kindes i. S. d. § 106 Abs. 1 und 2 EStG, sofern der Steuerpflichtige selbst oder sein (Ehe-)Partner auf den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag Anspruch hat und für das Kind keine erhöhte Familienbeihilfe g...