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Besteuerung österreichischer und schweizerischer Künstler, Sportler und Dienstleistender in Deutschland
Beschränkt steuerpflichtige Künstler, Sportler und Dienstleistende im Unterhaltungsbereich unterliegen in Deutschland grundsätzlich dem Steuerabzug nach § 50a dEStG. Abzugsverpflichtet sind neben den deutschen Veranstaltern auch Dienstleistende und Dritte, die in anderen Ländern - beispielsweise in Österreich oder in der Schweiz - ansässig sind. Die Änderungen im JStG 2009 haben den Anwendungsbereich des Steuerabzugs begrenzt, im Wesentlichen an die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH angepasst und darüber hinausgehende Entlastungsmöglichkeiten geschaffen. Im Detail sind die Änderungen aber auch mit konkreten Nachteilen verbunden. In einem Beitrag in der Jänner-Ausgabe der SWI untersucht Diplom-Finanzwirt Jörg Holthaus die Änderungen unter Einbeziehung der Möglichkeiten der DBA mit Österreich und der Schweiz kritisch und praxisnah. Insbesondere werden Steuerreduzierungsmöglichkeiten im privaten und öffentlich geförderten Bereich analysiert.