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Wiedereinsetzung
• Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§ 108 bis § 110 leg. cit.) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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