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Obmann einer landwirtschaftlichen Genossenschaft
Obmann einer landwirtschaftlichen Genossenschaft (§ 22 Abs. 1 Z 2 EStG)
Auch wenn Voraussetzung für den Obmann eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist, so kann diese Tätigkeit nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit angesehen werden. Allein durch den Umstand, dass der Obmann einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen muss, wird der geforderte enge Zusammenhang mit der Landwirtschaft nicht erreicht. Die Einkünfte als Obmann sind als selbständige Einkünfte nach § 22 Abs. 1 Z 2 EStG zu behandeln und unterliegen damit nicht der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung ().