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Einbruchdiebstahl keine außergewöhnliche Belastung
Einbruchdiebstahl keine außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Die außergewöhnliche Belastung dient der Berücksichtigung von Aufwendungen der privaten Lebensführung, die das Einkommen eines Kalenderjahres überverhältnismäßig belasten. Reine Vermögensverluste, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten (wie hier der Diebstahl von Bargeld, Schmuck und Goldmünzen), belasten nicht das Einkommen des Steuerpflichtigen und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar, die unter Bedachtnahme auf das Leistungsfähigkeitsprinzip bei der Bemessung der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist (-I/09).