Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen auch für Einmalkreditverträge
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass die in § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 Gebührengesetz enthaltene Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen nach der durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz erfolgten Änderung des ABGB für Einmalkreditverträge gilt, unverändert jedoch nicht für wiederholt ausnutzbare Kredite ( BMF-010206/0213-VI/5/2010).