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Grundstückshandel bei einem Raumausstatter
Grundstückshandel bei einem Raumausstatter (§ 23 EStG)
Der Beschwerdeführer plante ein Gebäude mit zwei Geschäften und sieben Wohnungen, wovon er drei Wohnungen sofort verkaufte. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde diese Tätigkeit als Gewerbebetrieb eingestuft. Der VwGH betont, dass eine Fremdfinanzierung sowie ein beruflicher Berührungspunkt zum Immobiliengeschäft Indizien für die Beurteilung als gewerblicher Grundstückshandel sind. Wenn der Beschwerdeführer auf das alte Erkenntnis vom , 520/80, verweist, nach dem die Errichtung eines WEG-Objekts und der kurzfristige Verkauf der neun Garçonnièren noch als Vermögensverwaltung eingestuft wurden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der VwGH für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb nie auf eine absolute Anzahl von An- und Verkaufsvorgängen, sondern immer auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Tätigkeit abgestellt hat ().