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SWK 1, 1. Jänner 2009, Seite W 1

Die Regeln für die Namensführung von Unternehmern in der Praxis

Kriterien für eine zulässige Firmenverwendung

Günther Feuchtinger

Seit der letzten großen Handelsrechtsreform vom (BGBl. I Nr. 103/2006) ist eine weitgehende Liberalisierung im Firmenrecht vorgenommen worden. So sind etwa nunmehr reine Fantasiefirmen ohne die verpflichtende Verwendung eines Namenszusatzes oder Sachbestandteils zulässig. Trotz dieser Erleichterung darf die Firma weder wesentlich irreführend noch verwechselbar ähnlich sein. Diese Beurteilungskriterien sowie sonstige wichtige Punkte rund um das Thema Firma und Geschäftsbezeichnung werden aus Sichtweise der Praxis dargestellt.

1 Allgemeines

1.1. Unterschied zwischen Firma und Geschäftsbezeichnung

Die Firma ist der Name des im Firmenbuch eingetragenen Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Einzelunternehmer muss nur dann im Firmenbuch eingetragen werden, wenn er bestimmte Größenkriterien, die nunmehr mit den Buchführungsgrenzen akkordiert wurden, überschreitet. Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann als solche nicht im Firmenbuch registriert werden, muss jedoch bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen als OG oder KG registriert werden (§ 8 Abs. 3 i. V. m. § 189 UGB).

Ein Unternehmer kann aber grundsätzlich auch eine so genannte Geschäfts...

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