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Familienbeihilfe: Anspruch
• Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. - (§ 2 Abs. 1 lit b FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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