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Losgewinne als Betriebseinnahmen
Zufälligkeit des Gewinns beseitigt betrieblichen Zusammenhang nicht
Gewinne aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, sind auch dann betrieblich veranlasst, wenn die Verlosung nicht im Interesse des Vertriebsmitarbeiters, sondern in jenem des Verlosers durchgeführt wird.
1. Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger betrieb eine Handelsvertretung mit Produkten eines Kosmetikherstellers. Der Hersteller verloste Preise, darunter ein Einfamilienhaus, an jene selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter, die innerhalb von zwei Monaten Umsätze mit dem Hersteller in einer bestimmten Höhe erzielten. Jedem Teilnehmer war ein Gewinn garantiert. Der Steuerpflichtige gewann das als Hauptgewinn ausgelobte "Traumhaus". Der Hersteller leistete - entsprechend dem Fortgang des Bauvorhabens - zweckgebundene Zahlungen in Höhe des bei der Verlosung angegebenen Betrags zuzüglich Umsatzsteuer. Er berichtete in einer Zeitschrift, die an Mitarbeiter und potenzielle neue Vertriebsmitarbeiter kostenlos verteilt wurde, zu Werbezwecken fortlaufend über die Realisierung des Bauvorhabens.
Der Steuerpflichtige erfasste die Auszahlungen des Hauptgewinns zwar als Umsatzerlöse, nicht jedoch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt sah hingegen die A...