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Seite 3 der Einkommensteuererklärung
Kennzahl 402: externer Bildungsfreibetrag (siehe dazu auf Seite 152 und 171);
Kennzahl 761: interner Bildungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 10 EStG (siehe dazu auf Seite 153);
Kennzahl 798: Spenden an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, das Bundesdenkmalamt (siehe dazu auf Seite 170).
Kennzahl 600: Spenden an mildtätige Organisationen und begünstigte Spendensammelorganisationen (siehe dazu auf Seite 170).
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Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahlen 341 und 342)
Verluste aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter, aus der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern und aus Verlustmodellen
Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, werden ebenso behandelt wie Verluste aus der Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen. Sie sind bei der Zusammenrechnung der Einkünfte nicht ausgleichsfähig; sie können auch in künftigen Jahren nicht als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
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