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Keine KESt-Pflicht von Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften
Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen nach Ansicht der Finanzverwaltung als "Substanzgenussrechte" dem KESt-Abzug. Dieser - seit jeher strittigen - Ansicht ist nunmehr auch der VwGH entgegengetreten: Das Tatbestandsmerkmal "Genussrecht" in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG ist nach Ansicht des VwGH im Sinne des zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren. § 8 Abs 3 Z 1 KStG berechtigt nicht zum Schluss, dass jegliche Substanzbeteiligung ein Genussrecht i. S. d. § 93 EStG begründet. Anteilsrechte an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften (konkret: nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz) unterscheiden sich wesentlich von zivilrechtlich vereinbarten Genussrechten (, Abweisung der Amtsbeschwerde).