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Konsequenzen der Haftungsbeschränkung nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG
Zugleich eine Replik auf ÖBA 2020, 774
Fragen im Zusammenhang mit der Abschlussprüferhaftung beschäftigen Lehre und Rsp bereits seit vielen Jahren. Durch den medienwirksamen Konkurs der Commerzialbank Mattersburg mit Schäden in der Höhe von mehreren hundert Millionen Euro haben diese Diskussionen neuerlich an Fahrt aufgenommen. Dabei spielt vor allem die bis heute noch nicht abschließend geklärte Verteilung der Haftungshöchstsummen nach § 275 Abs 2 UGB und § 62a BWG eine wesentliche Rolle. Dieser Frage geht der vorliegende Beitrag nach. Dabei soll neben dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Anspruchsberechtigten (geprüfte Gesellschaft, geschädigte Gläubiger) bei der Geltendmachung der Haftung für eine mangelhafte Abschlussprüfung auch die Rechtsnatur der Haftungsbeschränkung geklärt werden.
https://doi.org/10.47782/oeba202110067701
Questions relating to auditors' liability have been subject of doctrine and jurisprudence for many years. The discussions gained new importance after the bankruptcy of Commerzialbank Mattersburg, which caused damages in the amount of several hundred million euros and attracted a lot of media attention. In particular, the distribution of the maximum liability amounts according to Section 275 (2) of the Austrian Commercial Code (UGB) and Section 62a of the Austrian Banking Act (BWG), which has not yet been conclusively clarified, is an important issue. This article deals with this question. In addition to the relationship between the various claimants (audited company, injured creditors) when asserting liability for a defective audit, the paper also aims to clarify the legal nature of the limitation of liability.
Stichwörter: Abschlussprüferhaftung, Haftungsbeschränkung, Bankenkonkurs, Schadenersatz, Haftpflichtversicherung, Versicherungssummenkonkurs.
JEL-Classification: K 12, K 13, K 15, K 22, K 35, K 41.
1. Grundlagen der Abschluss-/Bankprüferhaftung (§ 275 UGB, § 62a BWG)
§ 275 Abs 2 UGB verpflichtet den Abschlussprüfer einer prüfpflichtigen Gesellschaft, gewissenhaft und unparteiisch zu prüfen. Verletzt er diese Pflicht – vorsätzlich oder fahrlässig – und entsteht der Gesellschaft daraus ein Schaden, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Eine Besonderheit der Abschlussprüferhaftung ist jedoch, dass diese nur bei vorsätzlichen Prüffehlern sowie einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des Verwertungsverbots unbeschränkt ist. Für fahrlässige Prüffehler normiert § 275 Abs 2 UGB gestaffelte Haftungshöchstsummen, die sich an der Größe der geprüften Gesellschaft orientieren. Diese Regelungen gelten über § 62a BWG auch für Bankprüfer, wobeiS. 678 § 62a BWG abweichende Haftungshöchstsummen, gestaffelt nach der Höhe der Bilanzsumme des jeweiligen Kreditinstituts, vorsieht.
Nach dem Wortlaut des § 275 Abs 2 UGB haftet der Abschlussprüfer grundsätzlich nur gegenüber der geprüften Gesellschaft (bzw verbundenen Unternehmen). Vor allem in der Lehre war lange strittig, ob und wenn ja, auf welcher Grundlage Prüfer auch gegenüber Dritten, wie Gesellschaftern oder Gläubigern der geprüften Gesellschaft, haften. Die hA bejaht mittlerweile eine solche Dritthaftung des Abschlussprüfers für fahrlässige Prüffehler gegenüber Gläubigern. Von der Rsp wird der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer dabei als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter qualifiziert. Vom Schutzzweck dieses Vertrags sind jene (potenziellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft umfasst, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potenziellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2. Problemaufriss
Aus der Einbeziehung von Dritten in den Schutzzweck des Prüfvertrags ergeben sich jedoch diverse, zum Teil noch nicht abschließend beantwortete Folgefragen. Allen voran betrifft dies die Aufteilung der nach § 275 Abs 2 UGB und § 62a BWG beschränkten Haftungshöchstsummen, wenn neben der geprüften Gesellschaft auch geschädigte Dritte andrängen und deren Schadenersatzforderungen gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Abschlussprüfer die gesetzlich beschränkten Haftungshöchstsummen übersteigen. Einerseits betrifft diese Frage das Verhältnis zwischen der geprüften Gesellschaft selbst und den geschädigten Dritten, andererseits jenes zwischen mehreren geschädigten Dritten. Mit diesen Problemstellungen hat sich jüngst ein Beitrag von Fadinger/Seeber beschäftigt. Allerdings werden darin uE nicht alle offenen Fragen dogmatisch zufriedenstellend gelöst.
3. Aufteilung der Haftungshöchstsumme zwischen der geprüften Gesellschaft und geschädigten Dritten
3.1. Meinungsstand
Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen der geprüften Gesellschaft und den geschädigten Dritten bei der Aufteilung der Haftungshöchstsummen nach § 275 Abs 2 UGB und § 62a BWG existiert – soweit ersichtlich – keine einschlägige höchstgerichtliche Rsp. In der Lehre wird überwiegend die Meinung vertreten, dass der geprüften Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer ein Vorrang gegenüber geschädigten Dritten zukommt, wobei die Anwendung der betraglichen Grenzen auch auf Dritte unumgänglich ist. Begründet wird dies ua damit, dass der Abschlussprüfer primär im Auftrag und zum Schutz der prüfpflichtigen Gesellschaft tätig werde. Der durch die Rechtsfortbildung entwickelte zusätzliche Schutz Dritter könne keinesfalls zu einer Aushöhlung des Haftungsanspruchs der prüfpflichtigen Gesellschaft führen; vielmehr sei eine gewisse Bevorzugung der Gesellschaft und verbundener Unternehmen gesetzlich indiziert. Alles andere als ein Vorrang der Gesellschaft würde zu einer Ungleichbehandlung führen und hätte – bezogen auf Gesellschafter – die Umgehung der insolvenzrechtlichen Nachrangigkeit zulasten der Konkursgläubiger zur Folge. Teilweise wird auch vertreten, dass der ersatzfähige Schaden des Dritten der Höhe nach regelmäßig erst feststehe, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft befriedigt oder verjährt sei.
Eine etwas abgewandelte Theorie vertritt Leupold: Ihres Erachtens sei der generelle Vorrang von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft nicht verallgemeinerungsfähig. Vielmehr müsse – wie bei der Haftung für Insolvenzverschleppung nach § 69 Abs 5 IO – zwischen Alt- und Neugläubigern unterschieden werden. Übertrage man die Grundsätze des § 69 Abs 5 IO auf die Abschlussprüferhaftung, werde deutlich, dass jene Gläubiger, die der Gesellschaft aufgrund des fehlerhaften Bestätigungsvermerkes Kredit gewähren, Anleihen zeichnen oder Gesellschaftsanteile erwerben, funktionell den Neugläubigern entsprechen und den Vertrauensschaden ersetzt bekommen müssen. Für diese Gläubiger gelte der Vorrang der geprüften Gesellschaft daher nicht. Dem stünden die Altgläubiger gegenüber, also solche Gläubiger, die ohnehin nur den Quotenschaden ersetzt bekämen. Wie nach § 69 Abs 5 IO hätten diese Gläubiger jedoch den Vorrang der geprüften Gesellschaft gegen sich gelten zu lassen. Diese Ansicht wird auch von Kodek befürwortet, der ausführt, dass eine derartige Differenzierung zudem dazu führe, dass während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der geprüften Gesellschaft keine Individualansprüche durch die Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden könnten.
S. 679Demgegenüber sieht Doralt die Intention des Gesetzgebers bei Schaffung der Haftungshöchstsummen darin, dass die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der von ihm geprüften Gesellschaft zwar begrenzt werden sollte. Der nach § 275 Abs 2 UGB begrenzte Haftungsfonds müsse aber unweigerlich der geprüften Gesellschaft zur Verfügung stehen. Da die hA von einer Anwendung der Höchstgrenzen auf Dritte ausgehe, müsse der Dritte wohl aus einem eigenen, zweiten Haftungsfonds bedient werden. Ansonsten müsse das Prioritätsprinzip gelten, was jedoch dazu führe, dass die Haftungshöchstsummen der geschädigten Gesellschaft nicht mehr voll zur Verfügung stünden, wenn ein Dritter mit seinem Anspruch gegen den Abschlussprüfer zuerst durchdringt.
Generell gegen eine beschränkte Haftung des Abschlussprüfers – aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes aber nur de lege ferenda – ist Kalss. Nachdem die Übernahme einer ihres Erachtens im eigentlichen Anwendungsbereich fragwürdigen Bestimmung bedenklich und wenig geeignet sei, eine Lücke zu füllen, komme aber auch keine analoge Anwendung der vertraglichen Haftungsgrenzen gegenüber Dritten in Betracht. Der Abschlussprüfer hafte somit jedenfalls gegenüber Dritten unbeschränkt.
Fadinger/Seeber lehnen jüngst einen Vorrang der geprüften Gesellschaft ab. Zur Begründung verweisen sie auf die Entscheidung des OGH zu 8 Ob 94/16 f. Die Tatsache, dass sich der OGH dabei im Verhältnis zwischen geschädigten Dritten für die Anwendung des Prioritätsprinzips entschieden habe, lasse ihrer Ansicht nach dogmatisch keinen anderen Schluss zu; ein Vorrang der Gesellschaft und ein anschließend für alle Dritten geltendes Prioritätsprinzip sei vom OGH nicht gewollt.
3.2. Eigene Stellungnahme
Jedenfalls abzulehnen ist uE jene Ansicht, nach welcher den geschädigten Dritten und der geprüften Gesellschaft unterschiedliche Haftungsfonds zur Verfügung stünden. Für eine derartige „Verdoppelung“ der Haftung besteht kein Anhaltspunkt im Gesetz. Diese Auffassung steht vielmehr in eklatantem Widerspruch zum gesetzlichen Zweck, einen für den Prüfer vorhersehbaren, weil gesetzlich festgelegten Maximalhaftungsbetrag zu schaffen. Der doppelte Haftungsbetrag wäre für den Prüfer zwar ebenfalls vorhersehbar, hätte aber als solcher im Gesetz festgelegt werden müssen. Gleiches gilt für die von Kalss vertretene Auffassung, dass die Haftung Dritten gegenüber betraglich unbeschränkt wäre. Auch in diesem Fall würde der Normzweck des § 275 UGB unterlaufen; durch eine unbeschränkte Haftung gegenüber Dritten wäre die Haftungsbegrenzung weitgehend sinnentleert. Gegen eine unbeschränkte Haftung oder Verdoppelung der Haftungsfonds spricht auch, dass schon die Einführung der nunmehr in § 275 Abs 2 UGB und § 62a BWG normierten Höchstgrenzen darauf zurückzuführen ist, dass sich der Abschlussprüfer bis zu diesen Höchstbeträgen gegen die Haftpflicht versichern lassen muss und der Haftpflichtversicherer demgegenüber damit rechnen muss, (nur) bis zur Höhe dieser Höchstsummen in Anspruch genommen zu werden. Vor allem bei einer betraglich unbeschränkten Haftung droht dem Abschlussprüfer ansonsten zudem die Gefahr einer uferlosen Haftung.
Die in § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG normierten Haftungshöchstsummen stehen der geprüften Gesellschaft und den geschädigten Dritten somit nur einmal zur Verfügung. Zwischen den andrängenden Akteuren besteht also zwingend ein Konkurrenzverhältnis, wobei sich dieses uE wie folgt auflösen lässt:
Im Hinblick auf die von Leupold und Kodek unter analoger Anwendung von § 69 Abs 5 IO vertretene Ansicht stellt sich die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation überhaupt die Voraussetzungen für eine Analogie erfüllt sind. Ein Analogieschluss setzt zunächst immer eine Gesetzeslücke voraus, bei der ein Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch einer Beurteilung bedarf; es muss eine planwidrige Unvollständigkeit, das heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen. Eine Lücke liegt im vorliegenden Fall zweifellos vor: Einerseits sind vom Schutzzweck der § 275 UGB bzw § 62a BWG nach nunmehr hA mehrere Personen umfasst. Andererseits regeln diese Bestimmungen nicht das Verhältnis zwischen diesen Anspruchsberechtigten untereinander, was angesichts der betraglich beschränkten Haftung jedoch notwendig wäre. Dabei wird es sich wohl auch um eine planwidrige Lücke handeln.
Eine planwidrige Lücke ist mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze zu schließen. Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet. Fraglich ist aber, ob § 69 Abs 5 IO überhaupt eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt. Dies ist uE zu verneinen. Zwar bestehen auch in der vorliegenden Konstellation zwei „Gruppen“ von geschädigten Dritten: Einerseits diejenigen, die bereits vor dem schädigenden Ereignis, also der Erteilung des unrichtigen Bestätigungsvermerks, Gläubiger der geprüften Gesellschaft waren und andererseits solche, die dies erst nach diesem Zeitpunkt wurden. Dies für sich allein reicht für die Annahme einer vergleichbaren Interessenlage jedoch noch nicht aus. Vielmehr ist auch das telos des § 69 Abs 5 IO zu beachten, welcher einen Vorrang des Insolvenzverwalters (nur) vor Altgläubigern festlegt. Dieser NormS. 680 liegt der Gedanke zugrunde, dass sowohl der Insolvenzverwalter als auch Altgläubiger einen gleichgerichteten Anspruch („Quotenschaden“) geltend machen würden. Demgegenüber steht Neugläubigern ein anderer Anspruch zu („Vertrauensschaden“), den diese daher auch parallel mit dem Insolvenzverwalter verfolgen können, zumal dieser vom Insolvenzverwalter gar nicht geltend gemacht werden kann.
Eine derartige Unterscheidung der Ansprüche der auf unterschiedliche Art durch die Erteilung des unrichtigen Bestätigungsvermerks geschädigten Dritten besteht hingegen nicht. Vielmehr stützen sich diese in jedem Fall auf eine Verletzung des auch zu ihren Gunsten wirkenden Prüfvertrags. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der durch diese Verstöße eingetretene Schaden bei beiden Gruppen anders errechnet. Diese Unterscheidung wurzelt vielmehr in der Tatsache, dass bei jenen Geschädigten, die bereits vor der Erteilung des unrichtigen Bestätigungsvermerks Gläubiger der geprüften Gesellschaft waren, bei rechtmäßigem Alterativverhalten des Abschlussprüfers uU dennoch ein Schaden entstanden wäre, für welchen dieser somit nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich ist. Dass diese Berechnung jener von „Quotenschäden“ iSd § 69 Abs 5 IO ähnelt, macht diese noch nicht zu „Quotenschäden“. Schließlich ist zu beachten, dass auch die geprüfte Gesellschaft ihre Ansprüche auf eine Verletzung desselben Vertragsverhältnisses stützt, wobei es sich auch hierbei richtigerweise nicht um einen „Quotenschaden“ handelt. Vielmehr begehrt die geprüfte Gesellschaft, dass sie so gestellt wird, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Das Problem besteht im vorliegenden Fall somit nicht in der parallelen Geltendmachung eines gleichgerichteten Anspruchs durch Gläubiger und die geschädigte Gesellschaft, sondern darin, dass die Ansprüche gegen den Abschlussprüfer insgesamt betraglich beschränkt sind. Wenn überhaupt, könnte die gleiche Grundlage für die Haftung (Verletzung von Pflichten aus dem Prüfvertrag) einen generellen Vorrang des geschädigten Vertragspartners vor allen anderen rechtfertigen. Keinesfalls liegt jedoch dem Verhältnis zwischen geschädigten Dritten und der geprüften Gesellschaft eine mit § 69 Abs 5 IO vergleichbare Interessenlage zugrunde, die eine analoge Anwendung der Differenzierung je nach geschädigtem Dritten rechtfertigen würde. Damit wäre allerdings noch nicht die Frage geklärt, ob zwischen der geprüften Gesellschaft und geschädigten Dritten das Prioritätsprinzip gilt oder ob die geprüfte Gesellschaft vorrangig zu entschädigen ist.
Anders als jüngst von Fadinger/Seeber vertreten, kann aus der Entscheidung des OGH zu 8 Ob 94/16f nicht der Rückschluss gezogen werden, dass auch im Verhältnis zwischen der geprüften Gesellschaft und geschädigten Dritten das Prioritätsprinzip zur Anwendung käme. Diese Frage war nicht Gegenstand der genannten Entscheidung und wurde dort auch nicht einmal obiter behandelt. Der OGH beschäftigt sich in seiner sonstigen Begründung nämlich mit keinem Wort mit dem Verhältnis zwischen Ersatzansprüchen der geprüften Gesellschaft und Dritter, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn er den Vorrang der Ansprüche der geprüften Gesellschaft tatsächlich bereits mit dieser Entscheidung hätte verneinen wollen. Eine Begründung dafür, wieso ihres Erachtens in dieser Konstellation ein anderes Ergebnis dogmatisch nicht begründbar sei, liefern Fadinger/Seeber zudem nicht.
Gerade eine solche dogmatische Aufarbeitung führt uE jedoch unweigerlich zu dem von der überwiegenden Lehre vertretenen uneingeschränkten Vorrang der geprüften Gesellschaft. Für diese Ansicht sprechen dabei folgende Argumente:
Alles andere als ein uneingeschränkter Vorrang der geprüften Gesellschaft führt zu einer Aushöhlung ihres Haftungsanspruchs. Dabei ist auch zu beachten, dass nur die geprüfte Gesellschaft Vertragspartner des Abschlussprüfers ist und der Abschlussprüfer primär im Auftrag und zum Schutz der Gesellschaft tätig wird. Dritte wurden hingegen lediglich durch Rechtsfortbildung zusätzlich in den Schutzzweck dieses Vertrags einbezogen. Die Einbeziehung Dritter in den Schutzzweck eines Vertrags kann aber niemals dazu führen, dass der eigentliche Vertragspartner seine Rechte aus diesem Prüfvertrag – für welchen er ja auch ein Entgelt bezahlt – nicht mehr oder nur eingeschränkt geltend machen kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Rsp des OGH zu beachten, wonach bei widersprechenden Interessen des Vertragsbestellers und Dritten eine Haftung des Vertragspartners gegenüber Dritten verneint werden muss. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar: Niemand schließt ein Vertragsverhältnis und bezahlt dafür auch noch ein Entgelt, nur damit der Vertragspartner in der Folge gegenüber Dritten – und gegenüber einem selbst nur mehr eingeschränkt oder uU überhaupt nicht mehr – haftet.
In weiterer Folge ist auch noch zu bedenken, in welchen Fällen eine solche Haftung des Abschlussprüfers idR schlagend wird. Derartige Ansprüche werden vor allem dann geltend gemacht, wenn der Haftungsfonds der geprüften Gesellschaft nicht ausreicht, um alle Gläubiger vollständig zu bedienen – wenn die geprüfte Gesellschaft also insolvent ist. Zwar wird auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Abschlussprüfer der Haftungsfonds der geprüften Gesellschaft wieder „aufgefüllt“ und ist die Schadloshaltung der Gesellschaft zweifellos in diesem Fall ebenfalls im Interesse der Gesellschaftsgläubiger. Gerade in einem Insolvenzverfahren wird durch die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter aber die – nicht mehr zur vollständigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger ausreichende –S. 681 Insolvenzmasse vermehrt, was vorrangig die Befriedigungsaussichten aller Insolvenzgläubiger verbessert. Zudem steht die Höhe des Schadens, der Dritten durch eine mangelhafte Abschlussprüfung entsteht, in diesem Fall regelmäßig erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fest. Dabei ist wiederum der bereits weiter oben erwähnte § 69 Abs 5 IO zu beachten. Wie sich aus den Materialien zum GIRÄG 2003 ergibt, sollte durch diese Bestimmung eine „Doppelgleisigkeit“ der gleichzeitigen Rechtsdurchsetzung von Masseverwalter und anderen Gläubigern vermieden werden. Auch in diesem Fall steht während des Insolvenzverfahrens nämlich noch gar nicht fest, inwieweit die Masse durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wieder in den vorigen Stand versetzt und somit der Ausfall der Gläubiger ausgeglichen werden kann. Anders als von Leupold und Kodek vertreten, führt dies jedoch nicht zu einer Differenzierung zwischen „Alt- und Neugläubigern“. Die gleiche Grundlage für die Haftung (Verletzung von Pflichten aus dem Prüfvertrag) rechtfertigt uE vielmehr einen generellen Vorrang des geschädigten Vertragspartners in Form des Insolvenzverwalters vor geschädigten Dritten, die zugleich Insolvenzgläubiger sind.
Die Schaffung einer Konstellation, in der nur einige wenige geschädigte Dritte bevorzugt und diese uU sogar bessergestellt werden als die geprüfte Gesellschaft selbst, war bei der Erweiterung der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten keinesfalls intendiert. Davon gehen offenbar auch Fadinger/Seeber aus, die diese Ungleichbehandlung in einem nächsten Schritt über den Umweg der Aufteilung der den Anspruchsgegnern von Abschlussprüfern zur Verfügung stehenden Versicherungssumme im Wege eines Versicherungssummenkonkurses gem § 156 Abs 3 VersVG zu lösen versuchen. Abgesehen davon, dass diese Konstruktion auf einer unzutreffenden Auffassung der rechtlichen Einordnung der betraglichen Haftungsbeschränkung beruht, ist sie in Fällen, in denen die geprüfte Gesellschaft insolvent ist, gar nicht notwendig. Vielmehr wird ein solcher Ausgleich zwischen allen Gläubigern hier bereits durch die gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse, welche auch die vom Insolvenzverwalter einbringlich gemachten Forderungen gegen den Abschlussprüfer beinhaltet, hergestellt. Dementsprechend gehen geschädigte Dritte grundsätzlich auch nicht leer aus, wenn der geprüften Gesellschaft in Gestalt des Masseverwalters ein Vorrang eingeräumt wird.
Lediglich am Rande angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass in dem von Fadinger/Seeber zitierten Ausgangsfall des Konkurses der Commerzialbank Mattersburg aufgrund der Besonderheiten des § 131 BaSAG – abweichend vom allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (vgl § 50 IO) – bestimmte Forderungen, allen voran gesicherte Einlagen bzw Forderungen der Einlagensicherung, vorrangig zu befriedigen sind und andere Gläubiger somit aus der Insolvenzmasse (vermutlich) keine Zahlungen erhalten werden. Allerdings rechtfertigt auch diese Ausnahme von der insolvenzrechtlichen Gläubigergleichbehandlung nicht das Abgehen vom Vorrang der geprüften Gesellschaft bzw des Masseverwalters. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die von Fadinger/Seeber vertretene Lösung auch in diesem Fall nur dann zu einem äquivalenten Ergebnis führt, wenn alle Gläubiger ihre Ansprüche gegenüber dem Abschlussprüfer geltend machen würden, was jedoch viel unnötigen Aufwand und (Prozess-)Kosten verursachen würde. Andererseits ist zu beachten, dass selbst nachrangige Gläubiger in Bankenkonkursen nicht gänzlich „leer ausgehen“, sondern Zahlungen in der Höhe ihrer gedeckten Einlagen nach dem ESAEG erhalten haben.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der geprüften Gesellschaft iSd überwiegenden Lehre ein uneingeschränkter Vorrang gegenüber geschädigten Dritten bei der Verteilung der Haftungssummen nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG zukommt.
3.3. Konsequenzen aus dem Vorrang der geprüften Gesellschaft
Wie im vorangehenden Kapitel dargelegt, erlangt primär die geprüfte Gesellschaft Befriedigung aus der Haftungssumme nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG. In weiterer Folge ist zu beachten, dass den durch die Handlungen von Abschlussprüfern Geschädigten idR eine (Haftpflicht-)Versicherungssumme zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, wobei die Deckungspflicht der (Berufs-)Haftpflichtversicherung des Abschlussprüfers nahezu immer den genannten Haftungshöchstsummen entspricht.
Darauf aufbauend vertreten Fadinger/Seeber, dass das Prioritätsprinzip zwar im Titelprozess gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Abschlussprüfer zur Anwendung käme. Spätestens im Exekutionsverfahren könne der Abschlussprüfer jedoch einwenden, dass durch seine Haftpflichtversicherung geleistet werde und aus diesem Grund der Quotenausgleich gem § 156 Abs 3 VersVG zur Anwendung gelange. Folgt man dieser Ansicht, wäre also jedenfalls die Versicherungssumme, welche regelmäßig als Haftungsfonds in Fällen der Abschlussprüferhaftung zur Verfügung steht, im Rahmen eines Versicherungssummenkonkurses zu verteilen.
Bei dieser Argumentation werden jedoch immer wieder zwei Ebenen der Haftungsverwirklichung miteinander vermischt, welche getrennt voneinander betrachtet werden müssen: Einerseits betrifft dies die Ebene der Haftung des Abschlussprüfers, andererseits jene der Befriedigung der Anspruchsberechtigten, welchen – wie ausgeführt – hierfür regelmäßig eine Versicherungssumme in Höhe der gesetzlich normierten Haftungshöchstsumme zur Verfügung steht.
Um in diesem Zusammenhang zu einem dogmatisch richtigen Ergebnis zu kommen, muss zunächst geklärt werden, was unter gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zu verstehen ist. Zwar mag es zutreffen, dass im ZusammenhangS. 682 mit den Haftungshöchstsummen nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG immer wieder von einem begrenzten Haftungsfonds gesprochen wird. Richtigerweise handelt es sich in diesem Fall – sowie auch in allen sonstigen Fällen von Haftungsgrenzen – aber nicht bloß um eine beschränkte Haftung. Vielmehr ist in diesen Konstellationen die Schuld an sich beschränkt. Konkret bedeutet dies, dass der Schuldner zwar mit seinem gesamten Vermögen haftet, allerdings nur bis zu einer bestimmten Summe. Erbringt der Schuldner daher Leistungen in diesem Umfang, führt dies dazu, dass keine Schuld mehr besteht. Ohne Schuld bestehen – anders als von Fadinger/Seeber vertreten – richtigerweise aber auch keine Ansprüche. Wie bereits vom OGH zu 8 Ob 94/16f ausgesprochen, führt nämlich die Tatsache, dass die Haftungshöchstsumme durch die Bedienung vorrangiger Forderungen aufgezehrt wurde, zu einer Anspruchsvernichtung.
Die dogmatisch richtige Einordnung der Rechtsnatur der betraglich beschränkten Haftung und der Konsequenzen einer vollständigen Schuldtilgung führen in weiterer Folge dazu, dass es jedenfalls dann nicht zu einem Versicherungssummenkonkurs nach § 156 Abs 3 VersVG kommen kann, wenn der Abschlussprüfer von der geprüften Gesellschaft – idR in Gestalt des Masseverwalters – für den Maximalbetrag in Anspruch genommen wird. Wie bereits unter Punkt 3.2. aufgezeigt, ist mit der überwiegenden Lehre davon auszugehen, dass die geprüfte Gesellschaft vorrangig zu befriedigen ist. Wie schon vom OGH zu 8 Ob 94/16f ausgesprochen, führt dies in weiterer Folge zu einer Vernichtung der Ansprüche anderer, nachrangiger Gläubiger. Nachdem somit bereits auf der ersten Ebene durch eine vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft keine Ansprüche nachrangiger Gläubiger (mehr) bestehen können, kann es in weiterer Folge aber auch nicht zu dem von Fadinger/Seeber vertretenen quotenmäßigen Ausgleich durch einen Versicherungssummenkonkurs nach § 156 Abs 3 VersVG kommen. In dieser Konstellation können die Ansprüche (auf der ersten Ebene) nämlich niemals die Versicherungssumme (als Haftungsfonds auf der zweiten Ebene) übersteigen.
Schließlich stellt sich noch die Frage, wie sich die aufgezeigten materiellrechtlichen Grundsätze zur Verteilung der Haftungshöchstsumme in das zivilprozessuale Regime der Haftungsverwirklichung (chronologisch) einordnen lassen. Dabei ist zu beachten, dass die vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft nicht dazu führt, dass geschädigte Dritte ihre Ansprüche nicht parallel geltend machen können. Vielmehr handelt es sich bei der vorrangigen Befriedigung der geprüften Gesellschaft – wie bereits aufgezeigt – (lediglich) um einen anspruchsvernichtenden Einwand. Zu einer Anspruchsvernichtung kommt es dabei allerdings erst durch die tatsächliche Leistung an die geprüfte Gesellschaft. Soweit dieser Umstand bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Titelverfahren eines nachrangigen Gläubigers eingetreten ist, kann er – wie auch schon vom OGH zu 8 Ob 94/16f ausgesprochen – dort eingewendet werden; ansonsten handelt es sich dabei um einen Oppositionsgrund. Für den – in derartigen Konstellationen wohl eher unwahrscheinlichen – Fall, dass ein geschädigter Dritter einen rechtskräftigen Titel erlangt, erfolgreich Exekution führt und Befriedigung erlangt, bevor die geprüfte Gesellschaft selbst einen Titel erwirkt hat, wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass derartigen Konstellationen im Fall paralleler Klagsführung der geprüften Gesellschaft und geschädigter Dritte durch die – von Parteiendisposition unabhängige – Verbindung dieser Verfahren nach § 187 ZPO vorgebeugt werden kann, soweit diese bei ein und demselben Gericht anhängig sind. Darüber hinaus kommt auch die Möglichkeit in Betracht, dass die geprüfte Gesellschaft bzw deren Masseverwalter dem vom Dritten angestrengten Prozess als Nebenintervenient beitritt.
4. Verteilung der Haftungshöchstsumme zwischen geschädigten Dritten
Abschließend soll noch kurz auf die Verteilung der Haftungshöchstsummen zwischen geschädigten Dritten eingegangen werden.
Dabei ist zu beachten, dass diese Frage vom OGH bereits entschieden wurde. So hat der OGH in der Entscheidung 8 Ob 94/16f – entgegen anderslautender Stellungnahmen in der Lehre – ausgesprochen, dass bei der Befriedigung von Verbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens das Prioritätsprinzip gelte. Jene Gläubiger, die vor allen übrigen Gläubigern auf das Vermögen des Schuldners zugreifen, werden – solange der Haftungsfonds nicht erschöpftS. 683 ist – voll befriedigt. Jene Gläubiger, die ihre Ansprüche nach Erschöpfung des Haftungsfonds des Schuldners durchzusetzen beabsichtigen, gehen leer aus. Eine Durchbrechung dieses Prinzips findet nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder Analogie statt. Dabei lehnt der OGH auch die analoge Anwendung der Bestimmungen über den Deckungskonkurs gem § 156 Abs 3 VersVG ab.
Zwar ist diese Entscheidung in der Lehre mehrfach auf Kritik gestoßen; die vom OGH unmissverständlich getätigten Aussagen sollen jedoch an dieser Stelle nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Aufbauend auf dieser Ansicht soll nur mehr kurz der Frage nachgegangen werden, ob es in dieser Konstellation uU zu dem von Fadinger/Seeber ins Treffen geführten Versicherungssummenkonkurs kommen kann.
Wie aufgezeigt besteht die betraglich beschränkte Haftung des Abschlussprüfers – und somit die Ansprüche aller Geschädigten – so lange, bis die volle Haftungssumme schuldbefreiend – an wen auch immer – ausbezahlt wurde. Während sich die Frage einer gleichmäßigen Verteilung des „Haftungsfonds Versicherungssumme“ im Verhältnis zwischen geprüfter Gesellschaft und geschädigten Dritten aufgrund des uneingeschränkten Vorrangs der Ansprüche der geprüften Gesellschaft, die in weiterer Folge zu einer Vernichtung der Ansprüche nachrangiger Gläubiger führt, uE niemals stellen kann, muss dies für das Verhältnis zwischen mehreren geschädigten Dritten separat beurteilt werden. Anders als im Verhältnis zwischen geprüfter Gesellschaft und geschädigten Dritten besteht zwischen mehreren Dritten kein Vorrang eines bestimmten Geschädigten, der zwingend prioritär zu befriedigen ist. Wie vom OGH ausgesprochen, entscheidet in diesem Fall allein das Zuvorkommen. Allerdings sind auch in diesem Zusammenhang die unter Punkt 3.3 dargelegten Grundsätze der betraglich beschränkten Haftung/Schuld zu beachten. Aufbauend auf der Tatsache, dass die Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung der Haftungshöchstsumme nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG entspricht, werden durch die Auszahlung der vollständigen Haftungshöchstsumme – durch den versicherten Abschlussprüfer oder dessen Haftpflichtversicherung – wiederum alle anderen Ansprüche gegen den Abschlussprüfer vernichtet. Dies führt in weiterer Folge aber auch in dieser Konstellation dazu, dass im Fall der Leistung in dem in diesen Bestimmungen genannten Ausmaß eben keine Ansprüche mehr bestehen, welche die Versicherungssumme übersteigen und somit zu einem Versicherungssummenkonkurs nach § 156 Abs 3 VersVG führen können.
5. Zusammenfassung
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Abschlussprüfern stehen der geprüften Gesellschaft und geschädigten Dritten die in § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG normierten Haftungshöchstsummen nur einmal zur Verfügung.
Bei der Verteilung dieser Haftungshöchstsummen kommt der geprüften Gesellschaft ein uneingeschränkter Vorrang gegenüber allen geschädigten Dritten zu. Mangels vergleichbarer Interessenlage ist dabei nicht zwischen „Alt- und Neugläubigern“ (§ 69 Abs 5 IO analog) zu unterscheiden.
Sofern die Haftungshöchstsummen nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG durch die geprüfte Gesellschaft nicht ausgeschöpft werden, können geschädigte Dritte darauf greifen. Zwischen geschädigten Dritten gilt das Prioritätsprinzip. Jene Gläubiger, die vor allen übrigen Gläubigern auf das Vermögen des Schuldners zugreifen, werden – solange die Haftungshöchstsumme nicht ausgeschöpft ist – voll befriedigt.
Bei den in § 275 Abs 2 UBG bzw § 62a BWG genannten Haftungshöchstsummen handelt es sich um Fälle einer beschränkten Schuld. Erbringt der schuldnerische Abschlussprüfer (bzw dessen Versicherung) Leistungen in diesem Umfang, werden dadurch die Ansprüche nachrangiger Gläubiger vernichtet.
Sofern die Deckungspflicht der (Berufs-)Haftpflichtversicherung des Abschlussprüfers der Haftungshöchstsumme nach § 275 Abs 2 UBG bzw § 62a BWG entspricht, kann es immer dann zu keinem Versicherungssummenkonkurs nach § 156 Abs 3 VersVG kommen, wenn die Haftpflichtversicherung – an wen auch immer – schuldbefreiend leistet.
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