zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 10, Oktober 2021, Seite 733

Anwendung der fünfjährigen Strafbarkeitsverjährung gem § 36 FM-GwG nur bei Verwaltungsübertretungen „gemäß diesem Bundesgesetz“

https://doi.org/10.47782/oeba202110073302

§ 36 FM-GwG, § 99d BWF aF, § 1 VStG, § 31 VStG.

[Folgeerkenntnis im Anschluss an = ÖBA 2021, 653]

Nach dem klaren Wortlaut des § 36 FM-GwG kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG in Betracht, das am in Kraft getreten ist. Für eine Übertretung des BWG im Jahr 2014 gilt daher die allgemeine Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren gem § 31 Abs 2 VStG.

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Universität Linz
Daten werden geladen...