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Nachträglich hervorgekommenes Vermögen und § 197 IO
https://doi.org/10.47782/oeba202110072401
Der Rechtsmittelausschluss des § 197 Abs 2 iVm 156b Abs 1 S 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Der Rechtsmittelausschluss findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Gläubiger unter expliziter Bezugnahme auf § 197 Abs 2 IO die Entscheidung beantragt, „dass die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Forderung des Gläubigers der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht“.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Frist zur Forderungsanmeldung wurde mit festgesetzt.
In der Tagsatzung vom wurde der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan angenommen. Demnach sollten die Insolvenzgläubiger 7% ihrer Forderungen durch einmalige Zahlung binnen 14 Tagen nach Annahme des Zahlungsplans erhalten.
Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Zahlungsplan bestätigt. Der Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans und die Aufhebung des...