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Verfahren: Aussetzungsmaßnahmen
• Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind als überwiegende Interessen der Partei, die nach § 281 Abs. 1 BAO einer Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen könnten, nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben, während der bloße Eintritt von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei begründen kann. (§ 281 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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