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SWK 29, 10. Oktober 2008, Seite S 798

Darf Österreich einen zusätzlichen ermäßigten Steuersatz einführen?

Mehrwertsteuersystemrichtlinie verbietet weitere Ermäßigungen

Wolfgang Berger

Die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinielassen keinen Zweifel, dass Österreich - bei Beibehaltung des Steuersatzes von 12 % für Abhofverkauf von Wein - keinen zusätzlichen ermäßigten Steuersatz einführen darf.

1. Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Art. 98 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG sieht grundsätzlich vor, dass die Mitgliedstaaten nur einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen, die überdies gemäß Art. 99 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie mindestens 5 % betragen müssen.

Österreich wendet derzeit gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 einen ermäßigten Steuersatz auf gewisse Waren und Dienstleistungen an. Gemäß Art. 98 Abs. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie kommen grundsätzlich dafür nur solche Leistungen in Frage, die in Anhang III genannt sind, wobei jedoch noch weitere Leistungen ermäßigt werden können.

Darüber hinaus wurde den meisten Mitgliedstaaten anlässlich ihres Beitrittes zur Europäischen Union gestattet, weitere Dienstleistungen und Gegenstände einem ermäßigten Steuersatz zu unterziehen. Auch Österreich wurde anlässlich seines Beitrittes ein zusätzlicher ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch Weinbauern gewährt. Umgesetzt w...

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