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SWK 29, 10. Oktober 2008, Seite 180

BFH: "Übungsleiterpauschale" gilt auch bei Tätigkeit im Ausland

(AFP) - Die so genannte Übungsleiterpauschale gilt auch im Ausland, entschied der BFH in einem am veröffentlichten Urteil (VIII R 101/02). Nach dem dEStG sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einer Höchstgrenze von derzeit 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei. Nach der bisher geltenden Gesetzesfassung galt dies nur aber für solche Tätigkeiten, die für inländische öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Einrichtungen erbracht wurden. Für Zahlungen ausländischer Körperschaften und Einrichtungen galt die Steuerbefreiung dagegen nicht. Dem nun veröffentlichten Urteil des BFH vom zufolge war aber die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Inlandssachverhalte europarechtswidrig. Geklagt hatte ein deutscher Rechtsanwalt, der einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg versehen und für die von dort bezogene Aufwandsentschädigung vergeblich eine Steuerbefreiung beantragt hatte. Der BFH gab dem Rechtsanwalt, der zunächst den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte, Recht. Der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen in der EU gezahlt werden, bedeute eine nicht zu rechtfertigende Beschrän...

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