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GrESt: Scheidung
• Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidung können so gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht. Die Grunderwerbsteuer ist dann entweder von der Gegenleistung oder vom Wert des Grundstücks zu berechnen. - (§ 4 GrEStG), (Abweisung)
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