Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gerichtsgebühren
• Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellen und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten. - (§ 9 Abs. 2 GEG 1962), (Abweisung)
()