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SWK 6, 15. Februar 2006, Seite 13

USt: Roaminggebühren

Erbringt eine in Ungarn ansässige Gesellschaft (Handy-Provider) Leistungen im Bereich der "Telefonie" und telefonieren Kunden dieser Gesellschaft während ihres Aufenthaltes in Österreich durch Nutzung der Netze österreichischer Handy-Provider, sind so genannte "Roaming-Gebühren" zu entrichten. Gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 bzw. VO BGBl. II Nr. 102/1997 liegen sonstige Leistungen vor, die in Österreich genutzt oder ausgewertet werden. Da Leistungen auch in Ungarn einer der Umsatzsteuer vergleichbaren Steuer unterliegen, kann die VO nicht als Maßnahme zur Vermeidung einer Nichtbesteuerung angesehen werden und ist insoweit nicht im Abs. 3 des Art. 9 der Richtlinie 77/338/EG gedeckt und damit nicht anzuwenden. - (§ 3a Abs. 13 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 2004/15/0010 u. w.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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