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Neue Teilwertabschreibung alter Firmenwerte aus Umgründungen
Neue Auslegung des § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG
Das UmgrStG kannte eine Firmenwertabschreibung bei Verschmelzungen und Umwandlungen nach vorbereitendem Anteilserwerb. Ob solche Firmenwerte aus bis 1995 vorgenommenen Umgründungen in späteren Jahren einer Teilwertberichtigung zugeführt werden können, war bislang eine offene Frage (vgl. Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungshandbuch, § 3 Tz. 77; Keppert, Umgründungshandbuch, § 9 Tz. 20).
1. Rechtslage
Das UmgrStG kannte in seiner Stammfassung eine Firmenwertabschreibung bei Verschmelzung bzw. Umwandlung nach einem vorbereitenden Anteilserwerb (§ 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG, § 9 Abs. 2 leg. cit.). In § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG hieß es:
"Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß § 8 Abs. 3 EStG 1988 abgeschrieben werden."
Durch das StruktAnpG 1996 wurde die zitierte Z 2 des § 3 Abs. 2 UmgrStG für Umgründungen, denen ein Stichtag nach dem zugrunde liegt, aufgehoben. Zugleich wurde für Umgründungen, die auf einen früheren Stichtag vorgenommen waren, durch die Z 4 lit. a des 3. Teiles des UmgrStG angeordnet:
"Die Abschreibung eines nach § 3 Abs. 2 Z 2 i. d. F. BGBl. Nr. 699...