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SWK 6, 15. Februar 2006, Seite S 282

Der neue "Posteinlauf-Stempel-Automat" im Finanzamt

Zur Problematik der Beweissicherung der erfolgten Einbringung von Eingaben

Klaus Hilber

Die gute alte Zeit, in der es noch Portiere oder eine eigene Posteinlaufstelle im Finanzamt gab, welche Anbringen abstempelten, ist vorbei. Nun stehen Stempel-Automaten im Info-Center und weisen so manche Tücken auf.

1. Eingaben an die Abgabenbehörde

§ 85 Abs. 1 BAO regelt, dass Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 - schriftlich einzureichen sind (sog. Eingaben).

Sicherlich ist die Anzahl von Eingaben, bei denen die Einbringung auf herkömmlichem Wege in Papierform erfolgt, in den letzten Jahren durch die Einführung des FinanzOnline-Verkehrs stark zurückgegangen. Auch wenn es seit kurzem möglich ist, sogar Berufungen über FinanzOnline einzubringen, so stellt die Papier-Einreichung von Unterlagen immer noch ein wichtiges Kommunikationsmittel mit der Finanzverwaltung dar. Und nicht zuletzt wegen der Möglichkeit, in Papierform individuelle, nicht standardisierte Informationen der Behörde gegenüber offen zu legen (z. B. diverse Beilagen zu Berufungen oder zu Steuererklärungen - auch in Hinblick auf § 303 BAO), wird die Papiereinreichung von ...

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