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Aufschiebende Wirkung bei drohender „Naming and Shaming“-Veröffentlichung gem § 150 Abs 2 InvFG 2011.
https://doi.org/10.47782/oeba202207054801
§ 150 InvFG 2011, § 30 VwGG
Eine durch den Vollzug eines Erkenntnisses des BVwG drohende Veröffentlichung nach § 150 InvFG 2011 wäre für die revisionswerbende Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG verbunden.
[Im selben Verfahren hatte die revisionswerbende Gesellschaft bereits Beschwerde gem Art 144 B-VG an den VfGH erhoben, der dieser zunächst mit Beschluss vom , E 2537/2021 = ÖBA 2022, 76, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, dann jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , E 2537/2021, ablehnte. Daraufhin wurde Revision an den VwGH erhoben und darin abermals die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.]
Aus der Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Antragstellerin wegen einer Übertretung des InvFG eine Geldstrafe verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nach Einholung von ÄußerungenS. 549 mit , die aufschiebende Wirkung, soweit mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses eine Veröffentlichung nach § 150 InvFG verbunden ist, zuerkannt, im Übrigen hingegen nicht. Die Interessenabwägung wu...