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ÖBA 7, Juli 2022, Seite 541

Die Information eines Journalisten über die künftige Veröffentlichung eines Artikels, in dem Gerüchte über börsennotierte Unternehmen aufgegriffen werden, kann eine Insiderinformation darstellen. Die Offenlegung der Information durch den Journalisten gegenüber Dritten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung der journalistischen Tätigkeit erforderlich ist und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dabei nicht verletzt wird

https://doi.org/10.47782/oeba202207054101

Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen – Marktmissbrauch – RL 2003/6/EG und 2003/124/EG – Insiderinformation – Begriff – Präzise Information – Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels, in dem ein Marktgerücht über einen Emittenten von Finanzinstrumenten aufgegriffen wird – Unrechtmäßigkeit der Offenlegung einer Insiderinformation – Ausnahmen – VO (EU) Nr 596/2014 – Art 10 – Offenlegung einer Insiderinformation im Zuge der normalen Ausübung eines Berufs – Art 21 – Offenlegung einer Insiderinformation für journalistische Zwecke – Pressefreiheit und freie Meinungsäußerung – Offenlegung einer Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels gegenüber einer üblichen Quelle durch einen Journalisten;

1. Art 1 Nr 1 der RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist dahin auszulegen, dass es sich für die Einstufung als Insiderinformation bei einer Information, die die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels betrifft, in dem ein Marktgerücht über einen Emittenten von...

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