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Zur internationalen Zuständigkeit in Anlegerprozessen
https://doi.org/10.47782/oeba202207054001
Art 7 EuGVVO.
Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers sind als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, dann zuständig, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Bei der BeurteilungS. 541 dieser „spezifischen Gegebenheiten“ kommt es nicht auf die Anzahl von einzelnen Sachverhaltselementen an, die auf eine inländische Zuständigkeit weisen, sondern auf ihre Bedeutung im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien. Inländische Zuständigkeit ist nicht gegeben, wenn Aktien einer deutschen AG an deutschen Börsenplätzen gekauft und verkauft wurden und Grundlage für den erhobenen Schadenersatzanspruch die Behauptung von bei einer Abschlussprüfung in Deutschland unterlaufenen Fehlern ist.
Aus der Begründung:
1. Die behauptete Judikaturdivergenz liegt nicht vor:
Den E 1 Ob 22/20x und 8 Ob 46/21d sowie 5 Ob 240/18g und 8 Ob 23/19v lagen vergleichbare Sachverhalte insofern zugrunde, als sich die Klage jeweils gegen einen (Wirtschafts- oder sonstigen) Prüfer der Gesellschaft, mit der die Kl in vertragliche Beziehung über den Erwerb von Anlageprodukten getreten waren, richtete. Alle vier E folgten in ...