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Bereicherungsanspruch nach Aufhebung von Exekutionstitel
https://doi.org/10.47782/oeba202207053901
§§ 983, 988, 1412, 1435 ABGB; § 39, 294a EO.
Dem Verpflichteten, der aufgrund eines gem § 39 Abs 1 Z 1 EO nachträglich für ungültig erkannten, aufgehobenen oder sonst für unwirksam erklärten Exekutionstitels geleistet hat, steht idR ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Dieser bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gebührt dem Verpflichteten auch bei Zahlungen, die ein Drittschuldner aufgrund einer Forderungsexekution vor deren Einstellung an den betreibenden Gläubiger geleistet hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl gewährte dem Bekl im Jahr 2017 ein Darlehen von € 5.270. Dieses Darlehen war nach der dazu getroffenen Vereinbarung bis spätestens Jänner 2018 zurückzuzahlen.
Mit Mahnklage begehrte der Kl, den Bekl zur Rückzahlung des Darlehens zu verpflichten. Aufgrund des (zunächst) unbeeinsprucht gebliebenen Zahlungsbefehls vom wurde dem Kl zur Hereinbringung seiner Forderung die Forderungsexekution nach § 294a EO gegen den Bekl bewilligt. Der Drittschuldner leistete daraufhin an den Kl Zahlungen iHv insg € 5.001,17.
Mit Beschluss vom wurde dem Bekl im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ...