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SWK 13, 30. April 2003, Seite R 40
Abgabenschulden: Stundung
• Zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden reicht es keineswegs aus, auf beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden hinzuweisen. - (§ 212 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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