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SWK 13, 30. April 2003, Seite R 38

USt: Zuschuss

Der Umsatzsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 die (entgeltliche) Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Das Vereinnahmen eines „Zuschusses" als solches S. R 39löst, sollte es nicht mit einem Leistungsaustausch in Zusammenhang stehen, keine Umsatzsteuerpflicht aus. - (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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