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SWK 13, 30. April 2003, Seite R 38

KommSt: Bemessung

Gemäß § 10 Abs. 1 KommStG ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) erstreckt. Dabei sind die örtlichen Vehältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Lasten zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörden haben dabei eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen. Damit ist dem Ermessen der Abgabenbehörde ein weiter Spielraum eingeräumt. - (§ 10 KommStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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