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SWK 8, 10. März 2003, Seite S 286

Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 293 BAO

Der Bw. erklärte in seiner Einkommensteuererklärung neben Verlusten aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und die dafür aufgewendete Kapitalertragsteuer. Das einschreitende Organ des Finanzamts gab diese Zahlen in die Datenverarbeitungsanlage ein, jedoch wurden bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen die Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen nicht berücksichtigt.

Das Finanzamt erließ daraufhin gem. § 293 BAO berichtigte Bescheide, gegen die der Bw. mit dem Vorbringen Berufung erhob, dass das den Bescheidwillen bildende Organ keinesfalls aufgrund eines Versehens oder eines Schreibfehlers vergessen habe, die unter der Kennzahl 366 eingetragene Höhe der Kapitaleinträge in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen, sondern es liege ein Fehler im Zustandekommen und der Gestaltung des Bescheidwillens und eine nunmehr geänderte Rechtsauffassung der Behörde vor, die nicht nach § 293 BAO berichtigt werden dürfe.

Eine Berichtigung nach § 293 BAO ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit auf dem Einsatz von automationsunterstützter Datenverarbeitung beruht.

Ausschließlich auf dem Einsatz von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen beruhende Unrichtigkeiten sind u. a. Fehler, die sich d...

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