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Unzuständigkeit
• Die monokratische Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist dem Vorwurf der Unzuständigkeit ausgesetzt, wenn der Entscheidungsgegenstand in § 260 Abs. 2 BAO genannt ist, aber nicht der Senat oder der Senatsvorsitzende entscheidet. - (§ 260 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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