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Geschäftsführer: Haftung
S. R 20• Ein Geschäftsführer darf nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann. - (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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