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ÖBA 6, Juni 2016, Seite 453

Zur Verjährung von Fehlberatungsansprüchen iZm Fremdwährungskrediten

Raimund Madl

§ 1489 ABGB

Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Die – den Primärschaden darstellende – Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung entwickeln konnte. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist dann als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt.

Aus der Begründung:

Der Kläger ist Arzt, der Beklagte ist Vermögensberater und Versicherungsmakler. Die Streitteile standen von 1997 bis 2007 in ständiger Geschäftsbeziehung. Der Beklagte betreute den Kläger und dessen Familie zunächst in Versicherungsangelegenheiten. In weiterer Folge empfahl er dem Kläger, der verschiedene Liegenschaften erwarb, die Aufnahme von (endfälligen) FX-Krediten und die Anschaffung von diversen Tilgungsträgern.

So zeichnete der Kläger über Empfehlung des Beklagten im Zeitraum von Oktober 1999 bis Juli 2002 insges fünf Kapitallebensversicherungsverträge „W...

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