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ÖBA 6, Juni 2016, Seite 466

Zu den Aufklärungspflichten beim FX-Kredit

§§ 1293, 1295, 1299 ABGB; § 502 ZPO

Der Fremdwährungskreditnehmer wird ausreichend aufgeklärt, wenn er erfährt, (a) dass sich der Rückzahlungsbetrag des endfälligen FX-Kredits im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, wie sich der Wechselkurs zwischen Franken und Euro verändert, (b) dass sich die Zinsen ändern können und (c) dass es möglich wäre, dass der Erlös aus dem Tilgungsträger nicht zur Kreditabdeckung ausreicht.

Wenn die Bank durch eigene Mitarbeiter über die wesentlichen Kreditrisiken aufgeklärt hat, ist dadurch ein allfälliges Versäumnis des Kreditmaklers kompensiert.

Aus der Begründung:

Die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grds eine Frage des Einzelfalls. Anderes gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0106373; RS0111165). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin nicht auf.

Es steht fest, dass die Klägerin von der Beklagten darüber aufgeklärt wurde, dass sich der Rückzahlungsbetrag ihres endfälligen FX-Kredits im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, wie sich der Wechselkurs zwischen Franken und Euro verändert, das...

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