Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 6, Juni 2016, Seite 466

Zu den Aufklärungspflichten beim FX-Kredit

§§ 1293, 1295, 1299 ABGB; § 502 ZPO

Der Fremdwährungskreditnehmer wird ausreichend aufgeklärt, wenn er erfährt, (a) dass sich der Rückzahlungsbetrag des endfälligen FX-Kredits im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, wie sich der Wechselkurs zwischen Franken und Euro verändert, (b) dass sich die Zinsen ändern können und (c) dass es möglich wäre, dass der Erlös aus dem Tilgungsträger nicht zur Kreditabdeckung ausreicht.

Wenn die Bank durch eigene Mitarbeiter über die wesentlichen Kreditrisiken aufgeklärt hat, ist dadurch ein allfälliges Versäumnis des Kreditmaklers kompensiert.

Aus der Begründung:

Die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grds eine Frage des Einzelfalls. Anderes gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0106373; RS0111165). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin nicht auf.

Es steht fest, dass die Klägerin von der Beklagten darüber aufgeklärt wurde, dass sich der Rückzahlungsbetrag ihres endfälligen FX-Kredits im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, wie sich der Wechselkurs zwischen Franken und Euro verändert, dass sich die Zinsen ändern können und dass es möglich wäre, dass der Erlös aus dem Tilgungsträger – mit dessen Auswahl die Beklagte nichts zu tun hatte – nicht zur Kreditabdeckung ausreichen könnte. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass diese Belehrungen im Einzelfall ausreichend waren, um der Klägerin das mit einem FX-Kredit verbundene Risiko vor Augen zu führen, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung irgendeinen Einfluss haben könnten, besteht nicht. Die Bestimmungen des VKrG sind auf den vorliegenden Geschäftsfall noch nicht anwendbar.

Ob die Vorinstanzen, wie die Revision meint, den von der Klägerin beauftragten Kreditvermittler zu Unrecht ihrer Interessenssphäre zugeordnet haben, ist nicht entscheidungsrelevant. Die Beklagte hat die Klägerin nach dem maßgeblichen Sachverhalt ohnedies durch ihre eigene Mitarbeiterin über die wesentlichen Kreditrisiken aufgeklärt, womit ein – allfälliges – Versäumnis des Maklers sogar dann kompensiert wäre, wenn man ihn als Gehilfen der Beklagten ansehen wollte.

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RA Dr. Markus Kellner

Daten werden geladen...