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Änderung der Banksanierungsplanverordnung
Am veröffentlichte die FMA eine Verordnung zur Änderung der Bankensanierungsplanverordnung (BaSaPV). Die Neuerungen umfassen die folgenden Punkte:
Die BaSaPV ist nicht auf Institute anwendbar, wenn deren Sanierungspläne bereits gemäß § 4 Abs 1 und 2 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid festgelegt sind.
Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) gemäß Art 113 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr 575/ 2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs 2 in Verbindung mit § 15 Abs 1 BaSAG verpflichtet sind, sollen in Bezug auf Inhalt und Detaillierungsgrad zukünftig keinen vereinfachten Anforderungen mehr unterliegen. Sie bilden eine neue Gruppe von Instituten (Kategorie 4). Hinsichtlich der Anforderungen wie Übermittlungsfrequenz für Sanierungspläne oder bei den zu simulierenden Szenarien gelten für sie nun dieselben Vorschriften wie für Institute der Kategorien 2 und 3.
Künftig wird für Institute der Kategorie 1 neben der harten Kernkapitalquote und der Gesamtkapitalquote auch die Kernkapitalquote als Indikator hinzugezogen. Identische Quoten müssen nicht separat ausgewiesen ...