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ÖBA 6, Juni 2016, Seite 468

VwGH hält Bestimmung des § 27a BWG betreffend Liquiditätsverbünde für unionsrechtskonform

§§ 27a BWG idF BGBl I 2014/98; § 70 Abs 4 Z 1 BWG; Art 38 Abs 1 lit a VO (EU) 2015/61; Art 416 VO 575/2013; Art 63 AEUV

Die Bestätigung einer bereits abgelaufenen Leistungsfrist an Stelle deren Neufestsetzung durch ein Verwaltungsgericht ist rechtswidrig.

§ 27a BWG ist sowohl mit dem einschlägigen Sekundärrecht, als auch insb mit der Kapitalverkehrsfreiheit des Art 63 AEUV vereinbar. Die Bestimmung dient der Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors und zielt somit auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit und der Stabilität des nationalen Finanzmarktes ab.

[...] Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf das Erk v , Zl Ro 2015/02/0011 (= ÖBA 2015/178; in der Folge: Vorerkenntnis) verwiesen, mit dem der VwGH das Erk des Bundesverwaltungsgerichts vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit der wesentlichen Begründung aufgehoben hat, die dort mitbeteiligte und hier revisionswerbende Partei sei ein angeschlossenes Institut im Sinne des § 27a BWG und daher verpflichtet, an dem in dieser Norm genannten System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen und eine Liquiditätsreserve bei entsprechender Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zu jenem I...

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