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SWK 29, 10. Oktober 2002, Seite 65

Anrufbeantworter: Abzugsfähigkeit

Bei Telefonkosten, welche weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in die Gruppe der nach § 20 EStG ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen fallen, ist auf die Veranlassung abzustellen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für einen Anrufbeantworter, ein Zusatzgerät zu einem Telefon, nicht von vornherein ausgeschlossen. - (§ 20 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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