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SWK 29, 10. Oktober 2002, Seite 65

Beweisaufnahme: Amtshilfe

Eine Beweisaufnahme im Wege der Amtshilfe ist nach § 183 Abs. 2 BAO nur durch andere Abgabenbehörden vorgesehen, zu denen österreichische Vertretungsbehörden im Ausland nicht zählen. - (§ 183 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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