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SWK 29, 10. Oktober 2002, Seite 105

Neue Rechnungslegungsvorschriften für Vereine

Wichtige Änderungen auch für kleine Vereine

Gottfried Maria Sulz und Christian Oberkleiner

Seit dem gilt das neue Vereinsgesetz 2002 - VerG, wonach ab sofort jeder Verein über zumindest zwei Rechnungsprüfer verfügen muss. Die Rechnungslegungsvorschriften selbst gelten infolge einer Übergangsvorschrift erst ab dem ; sie bringen auch für die zahlreichen kleinen Vereine und deren Rechnungsprüfer eine Fülle neuer zu beachtender Details.

1. „Größenklassen"

Die vereinsrechtlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführungsgrenzen sind in §§ 21 f. VerG enthalten. Sie gelten - anders als die übrigen, am in Kraft getretenen Bestimmungen des Vereinsgesetzes - erstmals für Rechnungsjahre, die nach dem beginnen. Bei abweichendem Rechnungsjahr gelten sie entsprechend später.

Neu ist die Einteilung der Vereine in kleine, mittelgroße und große Vereine, welche verschiedene Pflichten nach sich zieht. Grundsätzlich sind alle Vereine als kleine zu betrachten, sofern sie nicht als mittelgroße oder große einzustufen sind (vgl. nachstehende Übersicht).

Einteilung der Vereine



a) Maßgeblich ist, ob in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren zweimal die Einnahmen oder zweimal die Ausgaben oder zweimal die Publikumsspenden die jeweilige Grenze überschreiten; unerheblich ist, wenn ein Jahr ...

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