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SWK 29, 10. Oktober 2002, Seite 113

Verrichtungen einfachster Art und Unterricht

An den Grenzen der Gewerbeordnung (II)

Christian Handig

Eine nicht gesetzlich verbotene und gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit unterliegt zwar grundsätzlich der GewO 1994, doch dieser Grundsatz wird von zahlreichen Ausnahmen durchbrochen, wie z. B. Buschenschank.Im ersten Teil (siehe SWK-Heft 28/2002, Seite W 95 ff.) wurden die Themenbereiche „Heilkunde" und „Kunsthandwerk" behandelt.

1. Verrichtungen einfachster Art

Der § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994 führt auch die Verrichtungen einfachster Art an, die gegen Stunden- oder Tageslohn oder gegen Werkentgelt zu leisten sind. Dabei ist an Tätigkeiten, wie das Abladen von Waren ohne Zuhilfenahme von technischen Einrichtungen oder Geräten, Umstechen von Gärten, Holzhacken, Schneeräumarbeiten,S. 114 Reinigen von Fahrzeugen, Platzanweisen im Theater oder an das Öffnen von Türen zu denken. Weiters könnten unter den Ausnahmetatbestand auch einfache Raumpflegearbeiten unter Verwendung üblicher Haushaltsreiniger subsumiert werden.

1.1. Überlassung der eigenen Arbeitskraft u. Ä. m.

Bei der Zurverfügungstellung bzw. Überlassung der eigenen Arbeitskraft an Dritte wird die Tätigkeit erst durch die Verwendung konkretisiert und diese auszuführende Tätigkeit könnte dann sogar die typische Kerntätigkeit eines Gewerbes bilden. Diese Tätigkeit stellt damit a...

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