Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Berufung
•Ein Schriftsatz, der erkennen läßt, daß der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten. - (§ 243 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()