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Gebühren: Abtretung von GmbH-Anteilen
•Bei Bemessung der Rechtsgebühr für die Abtretung von GmbH-Anteilen war der bescheidmäßig festgestellte gemeine Wert der Anteile anzusetzen. - (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG vor der Änderung durch BGBl. 629/1994), (Abweisung)
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