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SWK 33, 20. November 1997, Seite 133

Bodenwertabgabe: Entrichtung

Ein formell noch aufrecht bestehendes Bauverbot gemäß § 19 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien befreit von der Entrichtung der Bodenwertabgabe, auch wenn für dieses Grundstück eine Ausnahme gemäß § 19 Abs. 2 Bauordnung gewährt werden müßte. - (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. f BodenwertabgabeG 1960), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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