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SWK 33, 20. November 1997, Seite 686

Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG auf geleistete Anzahlungen

Übertragbar sind nur stille Reserven aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern

Dr. Klaus Hirschler und Mag. Walter Zenkl

Das Strukturanpassungsgesetz 1996 hat im Hinblick auf die Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG sowohl Einschränkungen bei der Übertragung dem Grunde nach als auch Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht bewirkt. Zwischenzeitig aufkeimende Gestaltungsüberlegungenwurden durch das nachfolgende Abgabenänderungsgesetz 1996 im Wege eines vollständigen Ausschlusses von Finanzanlagen aus dem Kreis der stille Reserven aufnehmenden Wirtschaftsgüter planiert.

§ 12 EStG sieht eine Übertragung stiller Reserven nur auf Anlagevermögen vor. Grundsätzlich kommen daher nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als mögliche Destinationen stiller Reserven in Betracht. Im folgenden sollen geleistete Anzahlungen auf ihre Eignung hin, stille Reserven nach § 12 EStG aufzunehmen, untersucht werden.

1. Ist die geleistete Anzahlung ein Wirtschaftsgut?

Geleistete Anzahlungen sind als Vorleistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts zu sehen. Sie sind zu aktivieren, um das schwebende Geschäft erfolgsneutral zu behandeln. Bilanziell stellen geleistete Anzahlungen eine Art Kreditgeschäft dar. Es liegt zwar rechtlich kein Kredit vor, sondern vielmehr die (teilweise) Erfüllung des Vertrags durch den Leistungsempfänger, wirtschaftlich ge...

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